Webinar Praxisblick No. 2
Transparenzregister und Transparenzbericht
im Blick - Nachbericht

Praxisblick No. 2 – Transparenzregister und Transparenzbericht im Blick
Nachbericht

Webinar Praxisblick No. 2 – Transparenzregister und Transparenzbericht im Blick

Seit dem 01.10.2017 müssen deutsche Unternehmen ihre(n) wirtschaftlich Berechtigten dem elektronischen Transparenzregister mitteilen. Verpflichtet sind u.a. alle eingetragenen Personengesellschaften wie OHG und KG, alle juristischen Personen des Privatrechts, wie z.B. GmbH´s und Aktiengesellschaften, sowie alle rechtsfähigen Stiftungen. Nichtrechtsfähige Stiftungen werden von der Meldepflicht ebenfalls umfasst, sofern der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist. Eine neue Pflicht also, die Rödl & Partner in der Webinarreihe Praxisblick unter die Lupe nahm. Von Dr. Christine Varga-Zschau und Tobias Karow

Der erste Blick fiel, weil hier einige Unklarheiten auftraten, auf die wirtschaftlich Berechtigten. Wirtschaftlich Berechtigter eines Unternehmens ist, zusammengefasst dargestellt, diejenige natürliche Person, die an ein Unternehmen zu mehr wie 25 % beteiligt ist oder die das Unternehmen kontrolliert – mittelbar oder unmittelbar.
Als wirtschaftlich Berechtigte gelten bei Stiftungen:
  • natürliche Personen, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor handeln,
  • natürliche Personen, die als Mitglied des Vorstands der Stiftung bestimmt worden sind,
  • natürliche Personen, die als Begünstigte bestimmt worden sind,
  • die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und
  • natürliche Personen, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausüben.



Die Einführung des Transparenzregisters und die bußgeldbewehrten Mitteilungspflichten legen den Unternehmensverantwortlichen weitreichende Compliance-Verpflichtungen auf, denn es reicht nicht, die Daten einzuholen und der registerführenden Stelle zu melden, sondern die Daten müssen auch fortlaufend aktualisiert und mindestens jährlich durch die Betroffenen überprüft werden (BT-Drs. 18/11555, S. 127). Die Vorstandsmitglieder sind für die Eintragung bei den Stiftungen verantwortlich, bei den juristischen Personen ebenfalls die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder. Eine Beauftragung von Dritten (Mitarbeiter, Externe) mit der Eintragung ist zulässig.

Immer noch kaum Auslegungshinweise
Die in den §§ 18 ff. GwG aufgenommenen Regelungen zum Transparenzregister erschließen sich selbst für Juristen im Einzelnen nicht leicht. Des Weiteren existieren nach wie vor, bis auf die Ausführungen auf der Website des Bundesverwaltungsamtes als zuständige Aufsichtsbehörde und des Bundesanzeiger Verlags als registerführende Stelle, noch wenig Auslegungshinweise zu den gesetzlichen Vorgaben. Die Sanktionen, welche sich aufgrund einer zu späten oder nicht erfolgten Registrierung ergeben, sind empfindlich: Entsprechende Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit gewertet, welche mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden können. Kürzlich hat das Bundesverwaltungsamt auf seiner Homepage Regelsätze für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten veröffentlicht. Die Regelsätze bewegen sich im Bereich von EUR 100 (z.B. für verspätete Meldung oder unterlassene Aktualisierung) bis EUR 500 (Unterlassen der Mitteilungspflicht). Entscheidend ist, dass dieser Regelsatz mit drei verschiedenen Faktoren multipliziert wird:

Faktor I: Leichtfertiges oder vorsätzliches Handeln
Leichtfertiges Handeln wird mit Multiplikator 1, vorsätzliches Handeln mit Multiplikator 2 gewertet.

Faktor II: Wirtschaftliche Verhältnisse der Verstoßenden
Bei Unternehmen wird abhängig von der Unternehmensgröße ein Multiplikator zwischen 0,1 bis 200 angesetzt. Die für die Unternehmensgröße zu berücksichtigenden Kriterien sind die Mitarbeiteranzahl und der Jahresumsatz bzw. die Jahresbilanzsumme. Bei Stiftungen wird ebenso, abhängig von Stiftungsgröße, ein Multiplikator zwischen 0,1 bis 200 zugrunde gelegt, wobei Stiftungserträge oder Stiftungsvermögen für die Größenbestimmung ausschlaggebend sind. Bei natürlichen Personen wird ein Multiplikator zwischen 0,5 bis 3 oder höher angewandt, abhängig vom Bruttojahreseinkommen.

Faktor III: Schwere des Verstoßes
Bei einfachen Verstößen liegt der Multiplikator bei 1, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen zwischen 2 bis 10.
Durch die Multiplikation der Regelsätze können selbst einfache Verstöße zu beachtlichen Sanktionen führen. Je größer ein Unternehmen ist, je mehr Jahresumsatz es erwirtschaftet, desto größer wird auch der Multiplikator beim Faktor II ausfallen und die Sanktion schnell nach oben schrauben. Hinzu kommt noch, dass dem Bundesverwaltungsamt bei der Festlegung des Bußgeldes im Einzelfall ein erheblicher Ermessensspielraum für Erhöhungen und Ermäßigungen zusteht.

Ausnahmen von der Meldepflicht
Die gute Nachricht ist: Nicht jedes Unternehmen muss tatsächlich aktiv werden. Denn das GwG nimmt bestimmte Rechtsformen von der Meldepflicht aus und sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Meldepflichten als erfüllt an, ohne dass eine Meldung abgegeben werden muss (Meldefiktion). Nach § 20 Abs. 2 GwG muss eine Meldung an das Transparenzregister nicht erfolgen, soweit sich die Angaben aus anderen öffentlichen Registern wie dem Handelsregister ergeben. Es muss daher immer zuerst geprüft werden, ob die im Transparenzregister zu hinterlegenden Daten sich aus anderen öffentlichen Registern ergeben und, ob diese Daten aktuell und elektronisch hinterlegt sind. Jedes Unternehmen muss die Prüfung individuell vornehmen. Gerade bei verschachtelten Unternehmens- und Beteiligungskonstruktionen ist dies ein nicht leichtes Unterfangen!

Möglichkeiten der Einsichtnahme
Mit Blickrichtung auf die noch unklare Rechtslage und um eine Orientierung in Bezug auf die neuen Vorschriften zum Transparenzregister bieten zu können, haben wir das Webinar zum Thema Transparenzregister konzipiert, wobei der Schwerpunkt auf die Stiftungen und NPOs gesetzt wurde. Selbstverständlich wurde der Vollständigkeit halber auch die Rechtslage im Hinblick auf die juristischen Personen des Privatrechts, wie auch der eingetragenen Personengesellschaften, dargestellt. Das Webinar zeigte des Weiteren auch die neuen Hinweise des Bundesverwaltungsamtes zur Sanktionierung und auch Ausführungen zur neuen Transparenzregistereinsichtsverordnung, welche am 22.12.2017 in Kraft getreten ist, auf. So kann die Einsichtnahme in das Transparenzregister auf Antrag beschränkt werden, wenn der wirtschaftlich Berechtigte durch die Weitergabe der Daten nach allgemeiner Lebenserfahrung und bei abstrakt-genereller Betrachtung der Gefahr ausgesetzt wird, Opfer einer Straftat zu werden. Die Auslegung der Umstände, die zu der Annahme einer solchen Gefahr führen, ist noch nicht hinreichend geklärt, so dass dementsprechend oftmals die Behörden dazu neigen, entsprechende Anträge abzulehnen. Eine fundierte juristische Argumentation ist an dieser Stelle unerlässlich! Der Fokus des Webinars wurde auf folgende Fragestellungen gelegt:

  • Was bedeutet das Transparenzregister für Stiftungen? Welche Pflichten treffen die Stiftungen? Wer ist wirtschaftlich Berechtigter bei den Stiftungen? Was hat es mit der „Meldefiktion“ auf sich? Was ist einzutragen und wo kann die Eintragung erfolgen?
  • Wer hat Einsicht in das Transparenzregister und welche Sanktionen können bei Verletzung der Mitteilungspflichten verhängt werden?,
  • Welche Beschränkungsmöglichkeiten der Einsicht existieren insbesondere nach Inkrafttreten der Transparenzregistereinsichtsverordnung?
Transparenz ist aber auch an anderer Stelle ein Thema, mit dem sich Rödl & Partner ausgiebig beschäftigt. In der Kapitalanlage zum Beispiel, speziell jener von Stiftungen und anderen Non Profit Organisationen (NPO). Es besteht hier die Pflicht, sich eingehend mit der Kapitalanlage auseinanderzusetzen, zeitliche und fachliche Ressourcen einzusetzen und darauf fußend sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Zentraler Aspekt hierbei ist das Verständnis der Kapitalanlage im Allgemeinen und von Anlageprodukten im Speziellen. Mit dem Transparenzbericht für Publikumsfonds, der en detail erläutert, was in einem Fonds passiert, erhält beispielsweise der Stiftungsvorstand ein Tool an die Hand, das erklärt, erläutert, das verständlich macht, was in diesem oder jenem Fonds vor sich geht. Man erinnere sich an das Eisberg-Modell von Sigmund Freud. Oberhalb der Wasseroberfläche liefern Factsheet, Jahresbericht und Co. Bestandsangaben, die für Anlegern lediglich einen Überblick liefern. Relevant ist aber das, was unterhalb der Wasseroberfläche – im Maschinenraum des Fonds – passiert, und genau das fördert der Transparenzbericht zutage.

Fazit
Transparenz hält Einzug in den NPO-Bereich. Das Transparenzregister ist letztlich vermutlich ein vertrauensstiftendes Instrument, das auch den Stiftungen hilft, darüber zu reflektieren, wie sie strukturell aufgestellt sind. Reflexion wiederum ist auch der zentrale Nutzen des Transparenzbericht, denn wer versteht was ein Fonds leistet, der entscheidet fundiert und schafft den Abgleich mit den eigenen Anforderungen. Die Rödl & Partner-Webinarreihe ‚Praxisblick für NPOs‘ nimmt sich des Themas weiter an, aber vielleicht haben Sie eigene Fragestellungen, die Sie an uns herantragen wollen? Dann melden Sie sich einfach bei christine.varga-zschau@roedl.com bzw. tobias.karow@roedl.com. Mehr erfahren Sie zudem unter www.roedl.de.