Webinar Transparenzregister Nachbericht

Webinar Transparenzregister Nachbericht
Nachbericht

Webinar zum Transparenzregister

Am 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG), das die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie umsetzt, in Kraft getreten. Ziel des reformierten Gesetzes ist die Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Ein wesentlicher Baustein in der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist das sog. Transparenzregister. Auch Stiftungen wird also eine weitere Aufgabe ins Pflichtenheft geschrieben, die es zu bearbeiten gilt. Über das Webinar klärten Dr. Christine Varga-Zschau und Tobias Karow (beide Rödl & Partner) über Dos und Don’ts auf.

In dem Transparenzregister sollen möglichst lückenlos die „wirtschaftlich Berechtigten“ aller privatrechtlichen Vereinigungen, wie beispielsweise Kapitalgesellschaften, Vereine, Stiftungen und trust-ähnliche Strukturen erfasst werden. Kurzum: Es sollen in dem Transparenzregister zukünftig die Beteiligungsverhältnisse sämtlicher Kapitalgesellschaften, eingetragenen Personengesellschaften, Stiftungen und Trust mitgeteilt und offengelegt werden. Bei Nichtbeachtung können Bußgelder in empfindlicher Höhe verhängt werden und das vor dem Hintergrund, dass noch viele Anwendungsfragen nicht hinlänglich geklärt und auch die Rechtsverordnung in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften zum Transparenzregister noch nicht erlassen worden ist.



Schwerpunkt auf Stiftungen und NPOs
Gerade mit Blickrichtung auf die noch unklare Rechtslage und um eine erste Orientierung in Bezug auf die neuen Vorschriften zum Transparenzregister bieten zu können, haben wir das Webinar zum Thema Transparenzregister konzipiert, wobei der Schwerpunkt auf die Stiftungen und NPOs gesetzt wurde. Selbstverständlich wurde der Vollständigkeit halber auch die Rechtslage im Hinblick auf die juristischen Personen des Privatrechts wie auch der eingetragenen Personengesellschaften dargestellt. Der Fokus des Webinars wurde auf folgende Fragestellungen gelegt: Was bedeutet das Transparenzregister für Stiftungen? Welche Pflichten treffen die Stiftungen? Wer ist wirtschaftlich Berechtigter bei den Stiftungen? Was hat es mit der „Meldefiktion“ auf sich? Was ist einzutragen und wo kann die Eintragung erfolgen? Wer hat Einsicht in das Transparenzregister und welche Sanktionen können bei Verletzung der Mitteilungspflichten verhängt werden? Abgerundet wurde das Webinar mit einem kurzen Ausblick in die Zukunft und der Fragestellung welche möglichen Entwicklungen sich im Hinblick auf das Transparenzregister jetzt schon abzeichnen.

50 Webinar-Teilnehmer, 1 Botschaft
Mit rund 50 Teilnehmern ging es im Webinar nun daran, diesen Fragen auf den Grund zu gehen. Entscheidend ist die Botschaft des neuen Gesetzes zum Transparenzregister: Alle rechtsfähigen Stiftungen müssen erstmals zum 01.10.2017 ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitteilen. Eine Ausnahmeregelung aufgrund des Gemeinnützigkeitsstatus gibt es wegen der europarechtlichen Vorgaben nicht. In die Pflicht genommen werden alle rechtsfähigen eigennützigen und gemeinnützigen Stiftungen, nichtrechtsfähige nur, soweit der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist. Lediglich nichtrechtsfähige gemeinnützige Stiftungen unterliegen nicht den Meldepflichten. Das Transparenzregister ist dabei als ein Art „Datentrichter“ zu sehen, in dem die Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aller juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und Stiftungen gesammelt und dem unbegrenzten Zugriff zumindest aller Behörden zur Verfügung gestellt werden:


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Als wirtschaftlich Berechtigte gelten bei Stiftungen:

  • natürliche Personen, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor handeln
  • die natürliche Personen, die Mitglied des Vorstands der Stiftung bestimmt sind,
  • die natürliche Personen, die als Begünstigte bestimmt worden sind,
  • die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und
  • die natürliche Personen, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausüben.


Die Vorstandsmitglieder sind für die Eintragung verantwortlich, können aber einen Dritten (Mitarbeiter, Externe) mit der Eintragung beauftragen. Registerstelle ist der Bundesanzeiger Verlag, Eintragungen sind ausschließlich über www.transparenzregister.de durchzuführen, die Eintragung ist kostenlos, allerdings werden für Einsichtnahmen und auch für die Führung des Transparenzregisters Gebühren erhoben, welche durch eine noch zu erlassende Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen geregelt werden sollen.

Zusammengefasst
Das Transparenzregister erweitert den Pflichtenrahmen und ist dem Konzept nach so etwas wie ein Stiftungsregister durch die Hintertür. Im Webinar ging es darum, das Wesen des Transparenzregisters zu erläutern und vor allem die wirtschaftlich Berechtigen zu definieren. Hierum drehten sich viele Fragen im Vorfeld des Webinars. Als Resultat lässt sich festhalten, dass Stiftungen dem Transparenzregister nicht auskommen, dass es aber das Vertrauen in den Sektor insgesamt stärken wird. Vielleicht nicht kurzfristig, doch aber auf lange Sicht.

Hinweis: Informationen zum Thema Transparenzregister erhält man auf der Seite des Bundesanzeiger Verlag und auf der entsprechenden Portalseite des Bundesverwaltungsamtes. Des Weiteren sind von Rödl & Partner weitere Informationsveranstaltungen zu diesem Themenbereich geplant. Informationen zu den Veranstaltungen erhalten Sie zur gegebener Zeit über www.roedl.de.